Deutschland. Ich wurde von einer Person gefragt, was in folgendem Fall bezüglich der Rückabwicklung eines Kaufvertrags gemacht werden könnte:

„Wir haben im Geschäft xY ein Ei eines Katzenhais gekauft. Nach dem Schlüpfen des Tieres bemerkten wir, dass der Hai nicht wie verlangt ein Katzenhai (wird 30 cm groß), sondern ein Bambushai (wird 100 cm groß) ist. Diesen können wir in unserem heimischen Aquarium unmöglich halten. Welche Möglichkeiten haben wir bezüglich der Rückgabe?“

Nach einer halben Stunde Lachen konnte man die Frage wie folgt beantworten:

1. Möglichkeit: Widerrufsfrist nutzen

Tierrecht? Grundsätzlich sind nach deutschem Recht beim Handel Tiere gleich Sachen. Die einfachste Möglichkeit wäre, den Vertrag nach § 355 BGB zu widerrufen; Der Widerruf ist eine einseitige Willenserklärung die innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe des Tiers erfolgen müsste. Die fristgerechte Absendung des Widerrufs der Willenserklärung genüge.

2. Möglichkeit: Gewährleistungsansprüche geltend machen

Grundsätzlich könnte man Gewährleistungsansprüche geltend machen, z. B. den Anspruch auf Nacherfüllung (Lieferung eines Katzenhaieis), Rücktritt (Rückgabe des Bambushais und Rückerstattung des Kaufpreises sowie ggf. Schadensersatz für die bisherigen Tierhaltungskosten) oder die Minderung des Kaufpreises.

3. Möglichkeit: Vertrag wegen Täuschung anfechten

Sollten keine der ersten beiden Möglichkeiten in Frage kommen, könnte der Vertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten werden; Die Käufer sind über die Eigenschaft der Art des Tieres getäuscht worden und hätten mit der Kenntnis über die tatsächlich gelieferte Ware den Kaufvertrag nie abgeschlossen. Der Tierhändler hätte die Täuschung zumindest bei der Übergabe hätte erkennen müssen:

„(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste.“

Welche der Möglichkeiten in Anspruch genommen wurde, ist mir nicht bekannt, jedoch hat der Verkäufer den Bambushai letztendlich zurückgenommen und den Preis erstattet.

Bitte beachten

Diese Ausführungen sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Es ist nie verkehrt, anwaltlichen Rat einzuholen.

Privater Blog

Von Redaktion

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Webseite arbeitet mit Cookies. Wenn Sie sich weiter auf dieser Seite aufhalten, stimmen Sie die Nutzungsbedingungen hinsichtlich unserer Cookies.   Mehr erfahren