Für etwa folgende Anfrage beschäftigte ich mich mit § 309 BGB:

„Wenn man Dienstleistungen als Reiseleiter anbietet aber keine Haftung bei Unfällen und Todesfällen übernehmen möchte, reicht es da als Kleingewerbetreibender einen Haftungsausschluss in die AGB einzubringen oder braucht man eine Versicherung?“

Meine Antwort konnte daher nur so lauten: Nein, ein Haftungsausschluss in den AGBs ist nicht möglich und zwar aus folgendem Grund:

Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es den § 309 der besagt, dass eben genau diese Haftung bzw. Haftbegrenzung bei körperlichen Schäden und Todesfällen nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden kann, da dies als „unangemessen benachteiligend“ gilt:

 

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:

[…]

Absatz 7

(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b) (Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.“

Weitere Informationen zum § 309 BGB

Dies gilt natürlich nicht nur für AGB von Reiseleitern oder Tourismusunternehmen, sondern z. B. auch für Veranstalter. Herr RA Thomas Waetke erklärt die Besonderheit des § 309 BGB hier sehr anschaulich und anhand eines aktuellen Gerichtsurteils am OLG Karlsruhe.

Herr Rechtsanwalt Jacob Metzler bringt es in diesem kurzen Kommentar auch noch einmal auf den Punkt.

Demnach konnte ich die Frage nur so beantworten, dass dieses Haftungsrisiko nur durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt werden kann, nicht aber durch einen Ausschluss in den AGB.

Dieser Kommentar kann keine Rechtsberatung durch eine Anwältin / einen Anwalt ersetzen.

Für rechtliche Beratungen können Sie u. U. Beratungshilfe bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Für Personen, die z. B. gerade ein Kleingewerbe aufbauen, könnte eine Vermittlung / Bezahlung einer Beratung über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Sinne einer Leistung zur Förderung von Selbstständigkeit in Frage kommen.

Von Redaktion

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