(Symbolbild: Abmahnung (c) kalhh)

(Symbolbild: Abmahnung (c) kalhh)

Seit 20 Jahren informiert die CHIP Digital GmbH über Computerbezogenes und technische Neuheiten. Ich habe auf der Seite Chip.de ein virengeprüftes Programm heruntergeladen, das mein Mc Afee Virenscanner auf Grund eines enthaltenen Trojaners „isoliert“ hat. Daraufhin habe ich eine Abmahnung ausgesprochen.

Kritisch: Arglistig über potentielle Gefährdungen hinwegtäuschen

Chip.de hat den Download als „virenfrei“ [„virengeprüft“ mit „grünem Haken“] deklariert und dann im Verlauf des Herunterladens über den „CHIP-Installer“ dem Ganzen noch ein potentiell schädliches Programm hinzugefügt.

Chip.de hat Kenntnis über diesen Umstand, hat die Kritik zahlreicher Nutzer ausgewertet und sich schließlich dafür entschieden, den von einem externen Dienstleister programmierten „Installer“ weiterhin zu nutzen. Chip.de bedauere, dass gegebenenfalls potentiell unerwünschte Software existiere, jedoch könne diese nicht aus dem „Installer“ entfernt werden.

Ich glaube, Chip.de deckt über diese verbreiteten „Extras“ bzw. ggf. „Hintertürchen“ die Kosten für die nach eigenen Angaben über 22.000 kostenlos angebotenen Downloads.

Das „CHIP-Versprechen“ auf Chip.de

Screen Cap: Das CHIP-Versprechen von Chip.de
Screen Cap: Das CHIP-Versprechen auf Chip.de

Die Software sei manuell geprüft, virenfrei und von vertrauenswürdiger Herkunft, aber ich würde informiert, falls der Download [der CHIP-Installer] nun doch eine unerwünschte Zusatzsoftware installiert hat.

Folglich bedeutet das Versprechen „virengeprüft“ nichts und der „Malware-Schutz“ meldet darüber hinaus auch keine Malware. Die einzige Meldung erhielt ich von dem Virenprogramm Mc Afee, das sich auf meinem Gerät befindet.

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Der zweite Punkt ist auch schön: „Zusätzliche Software entdecken: „Aus redaktioneller Sicht einwandfreie Testversionen warten im Installer auf Ihre Entdeckung.“

Wow. Ich freue mich total darauf einen Trojaner zu „entdecken“. Ich mag Pferde.

Aus redaktioneller Sicht „einwandfrei“? Selbst unterstellt, man nehme den IT-Fachkräften ab, dass Trojaner aus „redaktioneller Sicht einwandfreie Testversionen“ seien, dann muss in diesem 20 Jahre alten Unternehmen wohl scheinbar die Rechtsabteilung schlafen. Oder nicht zur Redaktion gehören.

Ich weiß zufällig von einem Ressortleiter eines IT-Fachmagazins, dass „redaktionelle Sicht“ durchaus auch die „finanzielle Entlohnung“ berücksichtigen kann. In dieser Branche werden manche Artikel teilweise mit Summen von 40.000 Euro gesponsert. Über einen „Installer“ verbreitete „Hintertürchen“ können bei 100 Millionen Seitenaufrufen pro Monat vermutlich auch einiges einbringen.

Vielleicht werde ich das Thema meines Blogs in „IT“ ändern. Ich weiß sogar was „Use-Cases“ sind. Hust.

Der Zweck eines Trojaners

Trojaner sind vielseitig:

„So können u. a. eigenständige Spionageprogramme auf den Rechner gelangen (z. B. Sniffer oder Komponenten, die Tastatureingaben aufzeichnen, sogenannte Keylogger). Auch die heimliche Installation eines Backdoorprogramms ist möglich, die es gestattet, den Computer unbemerkt über ein Netzwerk (z. B. das Internet) fernzusteuern.“ [1]

Strafgesetzbuch, § 202c: Das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

Der Gesetzestext des Paragraphen 202c im Strafgesetzbuch ist eindeutig:

„Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er […] Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat [Ausspähen und Abfangen von Daten] ist, […] sich oder einem anderen verschafft, […] verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Meines Erachtens ist der strafrechtliche Tatbestand durch das Mitsenden eines Trojaners, also eines Programmes, das im Hintergrund persönliche Informationen abschöpfen kann, erfüllt. Dabei ist es irrelevant, ob Chip.de selbst oder der Dienstleister und Programmierer des CHIP-Installers die so ggf. abgegriffenen Informationen erhält.

Abmahnung und Fristsetzung

Ich habe den Betreiber von Chip.de in der Abmahnung aufgefordert, dieses Schadprogramm zu entfernen und dies innerhalb einer bestimmten Frist zu bestätigen. Sollte dies nicht geschehen, müsste ich entsprechend Strafanzeige erstatten.

Chip.de hat etwa 100 Millionen Besuche pro Monat. Ich kann nicht mit mir vereinbaren, durch Schweigen einen etwaigen Straftatbestand, noch dazu in diesem Ausmaß, zu unterstützen.

Forderung: Verdienstausfall

Für diese Abmahnung und die Sicherung der etwaigen Beweismittel habe ich Zeit aufgewendet und dadurch konkret vorliegende Aufträge nicht abarbeiten können, was mir einen Verdienstausfall in zweistelliger Höhe beschert hat. Diesen habe ich im Rahmen einer Schadensersatzforderung geltend gemacht.

Ich berichte über den Verlauf der Angelegenheit bei neuen vorliegenden Informationen.

[1] Wikipedia.de, abgerufen am 04.06.2016 | Trojanische Pferde

Die Wertungen in dem Schreiben an Chip.de als auch die Wertungen in diesem Artikel entsprechen der persönlichen Auffassung der Herausgeberin und stellen keine Rechtsberatung oder -empfehlung dar. 

Von Redaktion

5 Gedanken zu „München. Abmahnung: § 202c StGB: Trojaner in „virengeprüftem“ Download auf Chip.de?“
  1. Zitat:
    „Für diese Abmahnung und die Sicherung der etwaigen Beweismittel habe ich Zeit aufgewendet und dadurch konkret vorliegende Aufträge nicht abarbeiten können, was mir einen Verdienstausfall in zweistelliger Höhe beschert hat.“

    Verdienstausfall in zweistelliger Höhe! Ist diese Angabe ernst gemeint? Oder ein Tippfehler?

      1. Welches Kompliment?

        Das war eine ernstzunehmende Frage an Sie! Die Absicht dahiner wäre eine ebenso ernstzunehmnde und aufschlussreiche Antwort von Ihnen!
        Schließlich befinden wir uns hier in einem RECHTSBLOG und nicht in irgendeinem 0815Hansel-Forum, wo jeder Idiot irgendwelchen Quark von sich geben kann!

        Und da die Frage von Ihnen nicht beantwortet wurde, hier noch einmal:
        Verdienstausfall in zweistelliger Höhe! Ist diese Angabe ernst gemeint? Oder ein Tippfehler?

        Wenn Sie einen Verdienstausfall von bis zu 99 Euro hatten, (zweistellig) dann frage ich mich schon, ob es ernst gemeint war, oder ob es nicht eher „dreistellig“ heissen sollte!

        Zudem wäre es schon interessant für Ihre Leser, wenn Sie Ihre Artikel mit einigen Updates erweitern würden.

        Siehe hier: http://kralovarecht.eu/blog/%c2%a7153-stgb-absehen-von-der-verfolgung-bei-geringfuegigkeit-fan-likes-de/

        Wie ging es weiter? Was haben Sie unternommen? Wie hat der Betreiber reagiert? Das Thema ist für alle Ihre Leser interessant, welche auch bei diesem Anbieter angemeldet sind. Seit drei Wochen gibt es nichts neues! Wobei es hier bestimmt mind. ein Update geben würde. Da würde ich selbst aus Erfahrung heraus wetten….!

        Bitte antworten Sie sachlich und ausführlich Ihren Lesern!

        Vielen Dank!

        1. Hallo Benjamin,

          zu meinem Einkommen mache ich keine weiteren Angaben. Aktualisierungen der Sachstände können mitunter dauern. Berichten Sie derweil doch gerne von den von Ihnen erwähnten Erfahrungen.

          Mit freundlichem Gruß

          Kristina

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